Fortbildungsrichtlinien
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Fortbildungsrichtlinien
Diese Richtlinien wurden von der Fortbildungskommission überarbeitet und vom Vorstand am 18. Februar 2010 genehmigt.1. Allgemeines
Cranio Praktizierende Mitglieder der Cranio Suisse® (CP) haben folgende Fortbildung nachzuweisen: 40 Stunden pro 2 Kalenderjahre (im folgenden ’Fortbildungsperiode’ genannt).Die Fortbildungsüberprüfung findet alle 2 Jahre statt.
Neueintretende CP müssen entsprechend dem Eintrittsdatum bis zum Ende der Fortbildungsperiode anteilsmässig den Fortbildungsnachweis erbringen.
Ein Überhang von maximal 20 Stunden kann auf die nächste Fortbildungsperiode übertragen werden.
Den inhaltlichen Schwerpunkt der Fortbildung legt das Mitglied unter Beachtung der nachfolgenden Punkte selber fest.
Solange jemand Cranio Praktizierendes Mitglied ist, besteht die Fortbildungspflicht unabhängig vom Alter.
2. Fachkurse
Die 40 Stunden Fortbildung müssen in den ersten zwei ganzen Fortbildungsperioden nach Abschluss der Ausbildung 100% Fachkurse enthalten.Bei Fachkursen ist eine craniospezifische Ausbildung der Teilnehmerinnen von mindestens 110 Stunden Voraussetzung. Als Fachkurse gelten:
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Craniospezifische Kurse, die nicht auf der Website der Cranio Suisse® aufgeführt sind, sind nur mit vorheriger Abklärung bei der Fortbildungskommission gültig
Pro Fortbildungsperiode werden auch angerechnet:
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3. Fortbildung nach vier Jahren Praxistätigkeit
Nach vier Jahren Mitgliedschaft als CP oder nachgewiesen mindestens vier Jahren als Praktizierende mit Diplom, werden auch Wahlkurse anerkannt. Jede Cranio-sacral Therapierende entscheidet selbst, welche Fortbildung ihre Tätigkeit als Craniosacral Therapeutin fördert und unterstützt. Die Fortbildung beinhaltet:
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4. Einschränkungen
Nicht als Fortbildung akzeptiert werden:
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5. Befreiung von der Fortbildungspflicht
Das Mitglied kann beim Verband aus wichtigen Gründen oder in Härtefällen, die ihm eine Fortbildung nicht ermöglichen (z.B. Schwangerschaft, länger dauernde Krankheit, Auslandaufenthalt), schriftlich beantragen, von der Fortbildungspflicht vorerst für 1 Jahr befreit zu werden. Wenn die Passivzeit länger als 1 Jahr dauert, muss mit der FoKo eine individuelle Abmachung getroffen werden. CP, die von der Fortbildungspflicht befreit sind, werden zwischenzeitlich als Passivmitglieder geführt, können aber prüfungslos und gebührenfrei wieder in den Status der CP übertreten.6. Nicht erfüllte Fortbildungspflicht
Kommt eine CP ihren Fortbildungspflichten auch nach einmaliger Mahnung nicht nach, wird sie bis zum Einreichen der fehlenden Fortbildungsstunden in die Kate-gorie eines Passivmitglieds versetzt. Falls die ausstehenden Fortbildungsstunden innerhalb eines Jahres nicht nachgereicht werden und mit der FoKo keine in-dividuelle Abmachung getroffen wurde, erlöscht die Mitgliedschaft automatisch.7. Administratives
Die Kursbestätigungen müssen folgende Angaben enthalten:
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