Fortbildungsreglement
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Dieses Fortbildungsreglement wurde am 18.08.2011 vom Vorstand der Cranio Suisse® genehmigt.
1. Allgemeines
Craniosacral Therapie praktizierende Mitglieder der Cranio Suisse® (CP) haben 40 Stunden Fortbildung pro zwei Kalenderjahre nachzuweisen (zwei Kalenderjahre zusammen werden im Folgenden Fortbildungsperiode genannt).
Die Fortbildungsüberprüfung findet alle zwei Jahre statt.
Neueintretende CP müssen ab dem auf das Abschlussdatum (Diplom Craniosacral Therapie) folgenden Quartal bis zum Ende der laufenden Fortbildungsperiode den Fortbildungsnachweis erbringen.
Maximal 20 Stunden können als Positivsaldo auf die nächste Fortbildungsperiode übertragen werden.
Den inhaltlichen Schwerpunkt der Fortbildung legt das Mitglied unter Beachtung der nachfolgenden Punkte selber fest.
Solange jemand Craniosacral Therapie praktizierendes Mitglied ist, besteht die Fortbildungspflicht, unabhängig vom Alter.
2. Fachkurse
In den ersten 4 Jahren nach Abschlussdatum (Diplom Craniosacral Therapie) muss die Fortbildung 100% Fachkurse enthalten (das sind 80 Stunden Fachkurse). Dabei ist zu beachten, dass jeweils nur 20 Stunden als Positivsaldo auf die nächste Fortbildungsperiode übertragen werden können.
Bei Fachkursen ist eine Craniosacral Therapie spezifische Ausbildung der Teilnehmenden von mindestens 110 Stunden Voraussetzung.
Die Fachkursanbieter müssen diese 110 Stunden Craniosacral Therapie spezifische Vorbildung als Teilnahmebedingung in der Ausschreibung deklarieren.
Als Fachkurse gelten:
Fachkurse, die nicht auf der Website der Cranio Suisse® aufgeführt sind, werden nur nach vorheriger Abklärung bei Cranio Suisse® anerkannt.
Pro Fortbildungsperiode werden maximal angerechnet:
3. Wahlkurse
Nach vier Jahren, in denen ausschliesslich Fachfortbildungen nachgewiesen wurden, werden auch Wahlkurse anerkannt. Die Craniosacral Therapierenden entscheiden selbst, welche Fortbildung innerhalb des unten vorgegebenen Rahmens für Wahlkurse ihre Tätigkeit als Craniosacral Therapierende fördert und unterstützt.
Die Wahlfortbildung beinhaltet:
Es können maximal 10 Stunden Passerelle Komplementärtherapeutin OdA KTTC und/oder 10 Stunden fachbezogene Tätigkeit als Lehrperson anerkannt werden.
4. Einschränkungen
Cranio Suisse® erkennt den Wert und die Notwendigkeit folgender Kurse und Tätigkeiten an. Diese werden jedoch im Fachgebiet Craniosacral Therapie nicht als Fortbildung anerkannt.
5. Befreiung von der Fortbildungspflicht
Das Mitglied kann bei Cranio Suisse® aus wichtigen Gründen oder in Härtefällen, die ihm eine Fortbildung nicht ermöglichen (z.B. Schwangerschaft, länger dauernde Krankheit, Auslandaufenthalt), schriftlich und mit Begründung beantragen, von der Fortbildungspflicht befreit zu werden.
Durch die Befreiung von der Fortbildungspflicht wird das Mitglied nicht mehr auf der Liste der Therapeutinnen und Therapeuten geführt. Alle anderen Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt.
Mit dem Wegfall des schwerwiegenden Grundes lebt die Fortbildungspflicht ohne weiteres Zutun wieder auf. Das Mitglied ist verpflichtet, den Wegfall des schwerwiegenden Grundes umgehend dem Verband zu melden.
6. Nicht erfüllte Fortbildungspflicht
Weist ein Mitglied die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nicht bis zum 31.12 des Jahres nach, in welchem die Fortbildungskontrolle durchgeführt wird, wird es Ende Januar des darauf folgenden Jahres mit einem Brief an die Pflicht zur Einreichung seiner Fortbildungen erinnert.
Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachgewiesen, folgt Ende Februar eine Mahnung mit der Ankündigung, dass eine Streichung von der Liste der Therapeutinnen und Therapeuten erfolgt, wenn bis 31. März die Nachweise für die Fortbildung nicht eingegangen sind.
Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachgewiesen, folgt Ende März die 2.Mahnung mit der Information, dass das betroffene Mitglied per sofort bis zu jenem Zeitpunkt von der Liste der Therapeutinnen und Therapeuten gestrichen wurde, an dem die Fortbildungsnachweise erbracht werden. In dieser 2. Mahnung wird angekündigt, dass – falls die Fortbildungsnachweise bis zum 30.08. nicht nachgereicht werden – eine Bearbeitungsgebühr von 200.- fällig wird.
Anfangs September wird die Rechnung für die Bearbeitungsgebühr verschickt.
Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht bis zum 31.12 nicht nachgewiesen, wird ein Verfahren zum Ausschluss aus der Cranio Suisse® eingeleitet.
7. Administratives
Die Kursbestätigungen müssen folgende Angaben enthalten:
8. In Kraft treten
Dieses Fortbildungsreglement tritt mit 1. Januar 2013 in Kraft und wird erstmals auf die Fortbildungsperiode 2013/2014 angewandt.
1. Allgemeines
Craniosacral Therapie praktizierende Mitglieder der Cranio Suisse® (CP) haben 40 Stunden Fortbildung pro zwei Kalenderjahre nachzuweisen (zwei Kalenderjahre zusammen werden im Folgenden Fortbildungsperiode genannt).
Die Fortbildungsüberprüfung findet alle zwei Jahre statt.
Neueintretende CP müssen ab dem auf das Abschlussdatum (Diplom Craniosacral Therapie) folgenden Quartal bis zum Ende der laufenden Fortbildungsperiode den Fortbildungsnachweis erbringen.
Maximal 20 Stunden können als Positivsaldo auf die nächste Fortbildungsperiode übertragen werden.
Den inhaltlichen Schwerpunkt der Fortbildung legt das Mitglied unter Beachtung der nachfolgenden Punkte selber fest.
Solange jemand Craniosacral Therapie praktizierendes Mitglied ist, besteht die Fortbildungspflicht, unabhängig vom Alter.
2. Fachkurse
In den ersten 4 Jahren nach Abschlussdatum (Diplom Craniosacral Therapie) muss die Fortbildung 100% Fachkurse enthalten (das sind 80 Stunden Fachkurse). Dabei ist zu beachten, dass jeweils nur 20 Stunden als Positivsaldo auf die nächste Fortbildungsperiode übertragen werden können.
Bei Fachkursen ist eine Craniosacral Therapie spezifische Ausbildung der Teilnehmenden von mindestens 110 Stunden Voraussetzung.
Die Fachkursanbieter müssen diese 110 Stunden Craniosacral Therapie spezifische Vorbildung als Teilnahmebedingung in der Ausschreibung deklarieren.
Als Fachkurse gelten:
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Fachkurse, die nicht auf der Website der Cranio Suisse® aufgeführt sind, werden nur nach vorheriger Abklärung bei Cranio Suisse® anerkannt.
Pro Fortbildungsperiode werden maximal angerechnet:
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3. Wahlkurse
Nach vier Jahren, in denen ausschliesslich Fachfortbildungen nachgewiesen wurden, werden auch Wahlkurse anerkannt. Die Craniosacral Therapierenden entscheiden selbst, welche Fortbildung innerhalb des unten vorgegebenen Rahmens für Wahlkurse ihre Tätigkeit als Craniosacral Therapierende fördert und unterstützt.
Die Wahlfortbildung beinhaltet:
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Es können maximal 10 Stunden Passerelle Komplementärtherapeutin OdA KTTC und/oder 10 Stunden fachbezogene Tätigkeit als Lehrperson anerkannt werden.
4. Einschränkungen
Cranio Suisse® erkennt den Wert und die Notwendigkeit folgender Kurse und Tätigkeiten an. Diese werden jedoch im Fachgebiet Craniosacral Therapie nicht als Fortbildung anerkannt.
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5. Befreiung von der Fortbildungspflicht
Das Mitglied kann bei Cranio Suisse® aus wichtigen Gründen oder in Härtefällen, die ihm eine Fortbildung nicht ermöglichen (z.B. Schwangerschaft, länger dauernde Krankheit, Auslandaufenthalt), schriftlich und mit Begründung beantragen, von der Fortbildungspflicht befreit zu werden.
Durch die Befreiung von der Fortbildungspflicht wird das Mitglied nicht mehr auf der Liste der Therapeutinnen und Therapeuten geführt. Alle anderen Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt.
Mit dem Wegfall des schwerwiegenden Grundes lebt die Fortbildungspflicht ohne weiteres Zutun wieder auf. Das Mitglied ist verpflichtet, den Wegfall des schwerwiegenden Grundes umgehend dem Verband zu melden.
6. Nicht erfüllte Fortbildungspflicht
Weist ein Mitglied die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nicht bis zum 31.12 des Jahres nach, in welchem die Fortbildungskontrolle durchgeführt wird, wird es Ende Januar des darauf folgenden Jahres mit einem Brief an die Pflicht zur Einreichung seiner Fortbildungen erinnert.
Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachgewiesen, folgt Ende Februar eine Mahnung mit der Ankündigung, dass eine Streichung von der Liste der Therapeutinnen und Therapeuten erfolgt, wenn bis 31. März die Nachweise für die Fortbildung nicht eingegangen sind.
Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht weiterhin nicht nachgewiesen, folgt Ende März die 2.Mahnung mit der Information, dass das betroffene Mitglied per sofort bis zu jenem Zeitpunkt von der Liste der Therapeutinnen und Therapeuten gestrichen wurde, an dem die Fortbildungsnachweise erbracht werden. In dieser 2. Mahnung wird angekündigt, dass – falls die Fortbildungsnachweise bis zum 30.08. nicht nachgereicht werden – eine Bearbeitungsgebühr von 200.- fällig wird.
Anfangs September wird die Rechnung für die Bearbeitungsgebühr verschickt.
Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht bis zum 31.12 nicht nachgewiesen, wird ein Verfahren zum Ausschluss aus der Cranio Suisse® eingeleitet.
7. Administratives
Die Kursbestätigungen müssen folgende Angaben enthalten:
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8. In Kraft treten
Dieses Fortbildungsreglement tritt mit 1. Januar 2013 in Kraft und wird erstmals auf die Fortbildungsperiode 2013/2014 angewandt.