Aufgrund der heute in Kraft getretenen Verschärfungen zur Bekämpfung des Coronavirus haben wir das Schutzkonzept in Bezug auf die Maskentragepflicht angepasst.
In Arbeitssituationen gilt nun durchgehend eine Maskentragepflicht, sobald sich mehr als eine Person in einem Innenraum aufhält (Art. 10 Abs. 1bis Covid-Verordnung besondere Lage).
Dazu sind weiterhin die seit dem 22. Dezember gültigen Massnahmen zu beachten:
- eingeschränkte Öffnungszeiten (Sperrstunde) für Therapeut*innen ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung
- allfällige kantonale Vorgaben